§ 1 SächsDO - Persönlicher Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Als Ruhestandsbeamte gelten auch frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach beamtenrechtlichen und versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt; dies gilt nicht für Unterhaltsbeiträge nach § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).