§ 16 SächsPersVG - Zahl der Personalratsmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis | 20 | Wahlberechtigten | aus einer Person, |
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21 bis | 50 | Wahlberechtigten | aus drei Mitgliedern, |
51 bis | 150 | Wahlberechtigten | aus fünf Mitgliedern, |
151 bis | 300 | Wahlberechtigten | aus sieben Mitgliedern, |
301 bis | 600 | Wahlberechtigten | aus neun Mitgliedern, |
601 bis | 1.000 | Wahlberechtigten | aus elf Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1.001 bis 5.000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 5.000.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.