§ 8 ThürLWG - Wahlleiter und Wahlausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung, die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter vom für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium berufen.
(2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter oder im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter erhalten, sofern sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften kein entsprechender Anspruch ergibt, eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung.