§ 26 ThürAGKrWG - Überwachung, allgemeine Anordnungsbefugnis, Grundrechtseinschränkung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
(1) Die Abfallbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber zu wachen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes oder des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten werden.
(2) Die Abfallbehörden können die notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, soweit nicht die Befugnisse der Abfallbehörden in den Rechtsvorschriften des Bundes oder diesem Gesetz besonders geregelt sind. Sie können zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten Anordnungen auch nach Erteilung von Genehmigungen auf dem Gebiet des Abfallrechts treffen.
(3) Die Abfallbehörden oder von ihnen beauftragte Dritte dürfen zur Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, Fahrzeuge und, zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch Wohnräume betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Abfallbehörden können in Zusammenarbeit mit der Polizei, dem Bundesamt für Güterverkehr oder dem Zoll im öffentlichen Straßenverkehr Kontrollen zur abfallrechtlichen Überwachung vornehmen. Sie sind auch befugt, Fahrzeuge ohne Einwilligung zu betreten und Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen sowie geschäftliche Unterlagen eines abfallrechtlich für die Entsorgung oder den Transport von Abfällen Verantwortlichen einzusehen.
(5) Die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 Betroffenen haben diese zu dulden und den dort genannten Behörden auf Verlangen Proben und Muster von Abfällen und Gegenständen oder Muster von Verpackungen zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übergeben.
(6) Die §§ 10 bis 13 und 52 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, entsprechende Anwendung.