§ 16 AufenthV - Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
Bibliographie
- Titel
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Amtliche Abkürzung
- AufenthV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-12-1
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 mit den in Anlage A aufgeführten Staaten abgeschlossen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.