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§ 26 LWaldG - Vorkaufsrecht des Landes

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
790-2

(1) Das Land hat ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück, das ganz oder teilweise im oder am landeseigenen Wald liegt.1

(2) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch Verwaltungsakt der obersten Forstbehörde gegenüber dem Veräußerer ausgeübt.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes ist der Verwendungszweck gemäß Satz 1 anzugeben. Das Land darf sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, wenn das Grundstück an einen Familienangehörigen nach § 8 Nummer 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes verkauft wird.

(4) Das Vorkaufsrecht des Landes bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Rang vor und tritt hinter öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechten aufgrund Bundesrechts zurück. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Das Land kann sein Vorkaufsrecht zu Gunsten eines Landkreises, einer Gemeinde sowie Personen öffentlichen Rechts ausüben. In diesem Fall tritt die jeweilige Körperschaft beziehungsweise Rechtsperson gemäß Satz 1 an die Stelle des Landes.2

Gemäß Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 311) werden am 1. Januar 2013 dem § 26 Absatz 1 die folgenden Sätze angefügt: "Als Grundlage für die Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechts veröffentlicht die oberste Forstbehörde eine Flächenkulisse. Bei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in der veröffentlichten Flächenkulisse aufgefühlten Grundstücken wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt."

Gemäß Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 311) wird am 1. Januar 2013 der § 26 Absatz 5 wie folgt gefasst: "Das Land kann das Vorkaufsrecht zu Gunsten einer anderen Person des öffentlichen Rechts, ausüben. In diesem Fall besteht das Vorkaufsrecht, wenn das Grundstück ganz oder teilweise im oder am Wald dieser Person liegt und auf deren Antrag durch die oberste Forstbehörde im Verzeichnis nach Absatz 1 veröffentlicht wurde. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend."