§ 88 LBO - Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung (LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2130-1
(1) Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632) eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiter zu führen. Vorhaben, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Satz 1 genannten Gesetzes nach § 63 in der bisher geltenden Fassung baugenehmigungsfrei gestellt waren und die Voraussetzungen für den Baubeginn erfüllten, bleiben bis zum Ablauf von drei Jahren, nachdem die Bauausführung nach § 63 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung zulässig geworden ist, baugenehmigungsfrei gestellt; § 60 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Sind Verfahren vor dem In-Kraft-Treten des in Absatz 1 genannten Gesetzes eingeleitet worden, kann von der Bauherrin oder dem Bauherrn die Entscheidung nach dem zurzeit der Antragstellung geltenden materiellen Recht verlangt werden. Wird nach der Verkündung, jedoch vor dem In-Kraft-Treten des in Absatz 1 genannten Gesetzes über einen Antrag entschieden, kann die Bauherrin oder der Bauherr verlangen, dass der Entscheidung die materiellen Vorschriften des in Absatz 1 genannten Gesetzes zugrunde gelegt werden.
(3) Abweichend von § 67 Abs. 3 ist die Eintragung in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer nach § 29b des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes für Personen, die nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 berechtigt sind, Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen, bis zum 31. Dezember 2015 nicht erforderlich.
(4) Nicht bauvorlageberechtigte Personen, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig Bauvorlagen für Gebäude nach § 70 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477), gefertigt haben und dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde nachweisen, können Bauvorlagen für Gebäude dieser Art, ausgenommen nach § 63 baugenehmigungsfrei gestellte Gebäude, auch weiterhin unterschreiben. Über den erbrachten Nachweis erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung. § 66 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Wer auf Grund einer Berufsausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach dem Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes (BerIngG) vom 31. Januar 1975 (Amtsbl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 20 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), zur Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" berechtigt war und diese Berufsbezeichnung auch nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz führen darf, ist bauvorlageberechtigt für die Errichtung und Änderung von Ingenieurbauten, insbesondere Silobauten, Kühlhäuser, Parkhäuser, Tribünenbauten in Sportanlagen, Bauten für den Straßen-, Schienen-, Schifffahrts- und Luftverkehr, Bauten der öffentlichen Ver- und Entsorgung und der Energieversorgung sowie Fabrikations- und Lagerhallen.
(6) Wer während der letzten zehn Jahre vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Ausübung seiner hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig bautechnische Nachweise erstellt hat und die erforderliche Berufsausbildung für die Eintragung in die Architektenliste, die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure oder die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz nicht nachweisen kann, bleibt im Rahmen des § 67 nachweisberechtigt, soweit sie oder er eine ausreichende Befähigung anhand eigener Arbeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde nachweist. Wer bautechnische Nachweise nur für bestimmte Gebäudeklassen erstellt hat, bleibt nur für diese Gebäudeklassen nachweisberechtigt. Über den erbrachten Nachweis erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung. Die Bescheinigung berechtigt auch zur Bauüberwachung nach § 78 Abs. 2 Satz 3. § 66 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan, der vor Inkrafttreten der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 10. November 1988 (Amtsbl. S. 1373) oder des Baugesetzbuches aufgestellt wurde, gelten als Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 85 Abs. 4. Eines getrennten Satzungsbeschlusses für die Örtlichen Bauvorschriften bedarf es dazu nicht.
(8) Festsetzungen über die Pflicht zur Anlage und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen in einer Satzung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Spielplätze vom 6. November 1974 (Amtsbl. S. 1008) gelten als Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 85 fort.
(9) Auf Verfahren, die vor Inkrafttreten des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes und weiterer gesetzlicher Vorschriften vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 639) eingeleitet wurden, ist § 50 Absatz 1 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324) anzuwenden.
(10) Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I S. 211 (1)) nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen mit dem Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes seine Gültigkeit.
(11) Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 10 Satz 1 genannten Gesetzes für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung nach § 17a Abs. 2 fort.
(12) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten des in Absatz 10 Satz 1 genannten Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor dem Inkrafttreten des in Absatz 10 Satz 1 genannten Gesetzes gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.