Anlage 3 KWO

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(zu § 13a Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 72 Abs. 2)

Bekanntmachung der Kreisverwaltung/Stadtverwaltung/Verbandsgemeindeverwaltung1
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über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse für die Kommunalwahlen am _________________
für die Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters - Landrätin/Landrats1 am _________________
und für die etwaigen Stichwahlen der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters - Landrätin/ Landrats1 am _________________
I.
Die Wählerverzeichnisse der Gemeinden werden an den Werktagen in der Zeit von Montag, dem __________2, bis Freitag, den __________,3 während der Dienststunden bei den Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltungen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 34 Abs. 5 des Meldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.
II.
Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am __________4 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, den __________,3 Einwendungen erheben.
III.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist bei der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung1 Einwendungen erheben. Die Einwendungen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.
IV.
An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Wahlraum des Stimmbezirks, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist, das Wahlrecht ausüben, sofern die oder der Wahlberechtigte nicht einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann nur durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
V.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen, wenn sie sich am Wahltag während der Wahlhandlung aus wichtigem Grund außerhalb ihres Stimmbezirks aufhalten oder nach dem __________5 ihre Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegen und ihnen deshalb nicht zugemutet werden kann, den Wahlraum aufzusuchen oder wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters oder einer körperlichen Beeinträchtigung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entsprechendes Antragsformular - Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte1 -.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten auf Antrag auch Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt haben. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten persönlich ausgehändigt; sie können ihnen ausnahmsweise amtlich überbracht oder durch die Post übersandt werden, wenn sie aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters oder einer körperlichen Beeinträchtigung oder aus einem ähnlichen Grund nicht in der Lage sind, diese Unterlagen selbst abzuholen.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor dem Wahltag, 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, bei der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung1 beantragt werden. Mit den Briefwahlunterlagen erhalten die Wahlberechtigten ein Merkblatt für die Briefwahl.
__________________, den _______Kreisverwaltung/Stadtverwaltung/Verbandsgemeindeverwaltung1
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1Nicht Zutreffendes streichen.
2Datum des 20. Tages vor der Wahl einsetzen.
3Datum des 16. Tages vor der Wahl einsetzen.
4Datum des 21. Tages vor der Wahl einsetzen.
5Datum des 35. Tages vor der Wahl einsetzen.