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§ 104 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Geschäftsunfähig ist:

  1. 1.
    wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2.
    wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist;
  3. 3.
    wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist.