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§ 104 BGB - Geschäftsunfähigkeit

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)     
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Geschäftsunfähig ist:

  1. 1.
    wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2.
    wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.