§ 8 ÖGdG - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1
(1) Die Landkreise können Ärztinnen und Ärzten außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes Aufgaben des Gesundheitsamtes übertragen; dies gilt auch für Überwachungsaufgaben nach § 7. Satz 1 gilt entsprechend für die kreisfreien Städte, deren Stadtverwaltungen gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 zu unteren Gesundheitsbehörden bestimmt worden sind, und für Zweckverbände nach § 2 Abs. 4.
(2) Auf Vorschlag des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung kann das fachlich zuständige Ministerium Apothekerinnen und Apothekern außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Verkehrs mit Arznei- und Betäubungsmitteln und Medizinprodukten übertragen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen werden zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten ernannt. Sie führen die Amtsbezeichnung "Medizinalrätin im öffentlichen Gesundheitsdienst" oder "Medizinalrat im öffentlichen Gesundheitsdienst" (Absatz 1) oder "Pharmazierätin im öffentlichen Gesundheitsdienst" oder "Pharmazierat im öffentlichen Gesundheitsdienst" (Absatz 2). Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Amtsbezeichnung "Pharmazierätin" oder "Pharmazierat" führen, führen diese Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "im öffentlichen Gesundheitsdienst" weiter. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für das Kommunalrecht, das Beamtenrecht, das Besoldungsrecht und für Finanzen zuständigen Ministerien und im Benehmen mit dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ernennung, die Tätigkeit und die Aufwandsentschädigung zu regeln.