§ 50 RundfG M-V - Rangfolge der Kabelkanalbelegung

Bibliographie

Titel
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Amtliche Abkürzung
RundfG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2251-31

(1) Soweit die Kabelanlage nicht ausreicht, sämtliche vorhandenen und herangeführten Programme in das Kabelnetz aufzunehmen, gelten zur Sicherung einer pluralistischen am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die nachfolgenden Belegungsregelungen.

(2) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage ist verpflichtet, zeitgleich, vollständig und unverändert weiterzuverbreiten:

  1. 1.
    die für das Land Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich bestimmten sowie die auf Grund einer Zulassung nach § 8 veranstalteten Rundfunkprogramme sowie
  2. 2.
    Pilotprojekte und Offene Kanäle.

(3) Die Entscheidung über die Belegung der von Absatz 2 nicht erfassten Kanäle trifft

  1. 1.
    im Umfang von einem Drittel der insgesamt verfügbaren analogen Übertragungskapazität der Betreiber der Kabelanlage,
  2. 2.
    im Übrigen die Landesanstalt unter Beachtung der Angebots- und Anbietervielfalt.

Die Kabelanlage ist im Umfang ihrer Kapazität so einzurichten, dass jeder Inhaber und jede Inhaberin eines Anschlusses sämtliche nach Maßgabe des Absatzes 2 einzuspeisenden Programme empfangen kann. Näheres regelt die Landesanstalt in einem Kanalbelegungsplan für analoge Kabelanlagen, der als Satzung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen ist. Die von der Entscheidung nach Satz 1 Nr. 2 Betroffenen sind anzuhören.

(4) Soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen Rundfunkprogramme oder Mediendienste verbreiten, gelten hierfür die Bestimmungen der Absätze 5 bis 8.

(5) Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass

  1. 1.
    die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets zur Verfügung stehen,
  2. 2.
    die Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals für die in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung steht; soweit die Kapazität dadurch nicht ausgeschöpft ist, entscheidet die Landesanstalt; sie bezieht in ihre Entscheidung insbesondere ein, welches Programm am ehesten die Informations- und kulturelle Vielfalt im dualen Rundfunksystem fördert sowie den Interessen der Zuschauerinnen und Zuschauer in Mecklenburg-Vorpommern besonders Rechnung trägt,
  3. 3.
    die technischen Übertragungskapazitäten nach Nummern 1 und 2 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind.

(6) Die Entscheidung über die nach Absatz 5 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Rundfunkprogrammen und Mediendiensten trifft der Betreiber

  1. 1.
    innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste angemessen berücksichtigt,
  2. 2.
    innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.

(7) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder Mediendiensten der Landesanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes sowie in den Fällen des Absatzes 5 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 5 und des Absatzes 6 Nr. 1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Rundfunkprogramme und die Belegung der digitalen Kanäle durch die Landesanstalt in einem Belegungsplan für digitale Kabelanlagen. Zuvor ist dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Die Entscheidung der Landesanstalt erfolgt entsprechend den Regelungen des Absatzes 5 und Absatz 6 Nr. 1. Bei Änderungen der Belegung gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(8) Der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage darf ohne Zustimmung der jeweiligen Veranstalter deren öffentlich-rechtliche oder private Programmbouquets nicht in ihrem Programm- und Diensteangebot verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel l des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774, 2004 S. 312), bleiben unberührt.