§ 50 RundfG M-V - Rangfolge, digitaler Rundfunk, Verbreitungs- und Weiterverbreitungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Soweit die Kabelanlage nicht ausreicht, sämtliche vorhandene und herangeführte Programme in das Kabelnetz aufzunehmen, gilt folgende Rangfolge:
- 1.die für das Land Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich bestimmten sowie die auf Grund einer Zulassung nach § 8 veranstalteten Rundfunkprogramme,
- 2.Durchführung von Pilotprojekten und Offene Kanäle,
- 3.die im gesamten Bereich der Kabelanlage mit durchschnittlichem technischen Antennenaufwand empfangbaren deutschsprachigen Programme, sofern sie erdgebunden verbreitet werden (ortsübliche Programme),
- 4.sonstige deutschsprachige Rundfunkprogramme,
- 5.Rundfunkprogramme aus den Ländern der Europäischen Gemeinschaft
und - 6.andere ausländische Rundfunkprogramme.
Innerhalb der Rangfolgegruppen nach den Nummern 4 und 5 sind Entscheidungen zugunsten der Meinungs- und Spartenvielfalt zu treffen.
Die Kabelanlage ist im Umfang ihrer Kapazität so einzurichten, dass jede(r) Inhaber(in) eines Anschlusses sämtliche nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 einzuspeisenden Programme empfangen kann.
(2) Näheres kann die Landesanstalt in einem Kanalbelegungsplan festlegen, der als Satzung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen ist. Die von der Entscheidung nach Absatz 1 Betroffenen sind anzuhören.
(3) Der Betreiber der Kabelanlage hat sicherzustellen, dass Entgelte und Tarife für die Programme nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 offen gelegt werden; Entgelte und Tarife für die Programme sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Versichert ein Veranstalter lokaler Programme gegenüber der Landesanstalt glaubhaft, dass der Betreiber einer Kabelanlage höhere Entgelte als nach diesen Bestimmungen von ihm fordert, kann die Landesanstalt von dem Betreiber der Kabelanlage verlangen, dass er seine Einnahmen durch Einspeisungsentgelte für die jeweiligen Rundfunkveranstalter nachweist.
(4) Soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen Rundfunkprogramme oder Mediendienste verbreiten, gelten hierfür die Bestimmungen der Absätze 5 bis 7.
(5) Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass
- 1.die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets zur Verfügung stehen,
- 2.die Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals für die in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung steht; soweit die Kapazität dadurch nicht ausgeschöpft ist, entscheidet die Landesanstalt; sie bezieht in ihre Entscheidung insbesondere ein, welches Programm am ehesten die Informations- und kulturelle Vielfalt im dualen Rundfunksystem fördert sowie den Interessen der Zuschauerinnen und Zuschauer in Mecklenburg-Vorpommern besonders Rechnung trägt,
- 3.die technischen Übertragungskapazitäten nach Nummern 1 und 2 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind,
- 4.Entgelte und Tarife für die Programme nach Nummern 1 und 2 offengelegt werden.
(6) Die Entscheidung über die nach Absatz 5 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Rundfunkprogrammen und Mediendiensten trifft der Betreiber
- 1.innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste angemessen berücksichtigt,
- 2.innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
(7) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder Mediendiensten der Landesanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes sowie in den Fällen des Absatzes 5 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 5 und des Absatzes 6 Nr. 1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Rundfunkprogramme und die Belegung der digitalen Kanäle durch die Landesanstalt in einem Kanalbelegungsplan. Zuvor ist dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Die Entscheidung der Landesanstalt erfolgt entsprechend den Regelungen des Absatzes 5 und Absatz 6 Nr. 1. Bei Änderungen der Belegung gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(8) Kommt der Betreiber der Kabelanlage diesen Verpflichtungen nicht nach oder verstößt er gegen das in Absatz 3 bestimmte Diskriminierungsverbot, kann die Landesanstalt die Verbreitung untersagen oder die Einspeisung eines Programms anordnen. § 13 findet Anwendung.
(9) Widerspruch und Klage gegen die Untersagung oder Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.