§ 8 SächsKAG - Kreissteuern
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Die Kreisfreien Städte und die Landkreise erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.
(2) Die Kreisfreien Städte und die Landkreise können eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Der Steuersatz beträgt für Inländer höchstens 15 vom Hundert, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 vom Hundert des Jahreswertes des Jahreswertes der Jagd, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen.