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§ 8 SächsKAG - Kreissteuern

Bibliographie

Titel
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Amtliche Abkürzung
SächsKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Die Kreisfreien Städte und die Landkreise erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.

(2) Die Kreisfreien Städte und die Landkreise können eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Der Steuersatz beträgt für Inländer höchstens 15 vom Hundert, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 vom Hundert des Jahreswertes der Jagd, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen.