§ 52 JStVollzG NRW - Unmittelbarer Zwang, Handeln auf Anordnung, Festnahmerecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JStVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Begriffsbestimmungen (§ 72), die allgemeinen Voraussetzungen (§ 73), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74) und die Androhung (§ 75) von unmittelbarem Zwang gelten entsprechend.
(2) Zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung von Gefangengen dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften für den Schusswaffengebrauch (§ 76) und die besonderen Vorschriften für den Schusswaffengebrauch (§ 77) des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(3) Wird unmittelbarer Zwang von einer oder einem Vorgesetzten oder einer sonst befugten Person angeordnet, sind Bedienstete verpflichtet, ihn anzuwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden. Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen Bedienstete die Anordnung trotzdem, trifft die Bediensteten eine Schuld nur, wenn sie erkennen oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(4) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben Bedienstete der oder dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte sind nicht anzuwenden.
(5) Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und zurückgebracht werden.
(6) Für Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge gilt § 78 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Vor der Durchführung von Zwangsmaßnahmen nach § 78 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen muss bei minderjährigen Gefangenen erfolglos versucht worden sein, die Einwilligung der Personensorgeberechtigten einzuholen. Kann diese nicht rechtzeitig eingeholt werden, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.