§ 5 HSchG - Gegenstandsbereiche des Unterrichts

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Gegenstandsbereiche des Pflichtunterrichts sind nach näherer Bestimmung durch die Stundentafeln folgende Unterrichtsfächer:

  1. 1.

    in der Grundstufe (Primarstufe)

    1. a)

      Deutsch,

    2. b)

      Mathematik,

    3. c)

      Musik,

    4. d)

      Kunst, Werken/Textiles Gestalten,

    5. e)

      Sachunterricht,

    6. f)

      Religion,

    7. g)

      Sport,

    8. h)

      eine erste Fremdsprache;

  2. 2.

    in der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

    1. a)

      Deutsch,

    2. b)

      eine erste Fremdsprache, eine zweite Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang,

    3. c)

      Mathematik,

    4. d)

      Musik,

    5. e)

      Kunst,

    6. f)

      Geschichte,

    7. g)

      Erdkunde,

    8. h)

      Politik und Wirtschaft,

    9. i)

      Arbeitslehre,

    10. j)

      Physik,

    11. k)

      Chemie,

    12. l)

      Biologie,

    13. m)

      Religion,

    14. n)

      Sport;

  3. 3.

    in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den studienqualifizierenden Bildungsgängen:

    1. a)

      sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld,

    2. b)

      gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld,

    3. c)

      mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld,

    4. d)

      Sport;

  4. 4.

    in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den berufsqualifizierenden Bildungsgängen:

    1. a)

      allgemeiner Lernbereich,

    2. b)

      beruflicher Lernbereich.

(2) Ab der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen sind die Berufsorientierung sowie die Hinführung zur Arbeitswelt und das grundlegende Verständnis wirtschaftlicher Abläufe durch Pflichtunterricht, den berufsfeldbezogenen Unterricht in der Mittelstufenschule, Betriebspraktika und besondere Unterrichtsprojekte zu fördern.

(3) 1Gegenstandsbereiche des Wahlpflichtunterrichts im Bildungsgang der Realschule sind eine zweite Fremdsprache sowie Unterrichtsangebote, die sich auf die Inhalte der Fächer des Pflichtunterrichts beziehen. 2Gegenstandsbereiche des Wahlpflichtunterrichts in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) im gymnasialen Bildungsgang sind eine dritte Fremdsprache sowie Unterrichtsangebote, die sich auf die Inhalte der Fächer des Pflichtunterrichts beziehen.

(4) Weitere Gegenstandsbereiche können durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden, wenn dies zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen erforderlich ist.