§ 5 HSchG - Gegenstandsbereiche des Unterrichts
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Gegenstandsbereiche des Pflichtunterrichts sind nach näherer Bestimmung durch die Stundentafeln folgende Unterrichtsfächer:
- 2.
in der Grundstufe (Primarstufe)
- a)
Deutsch,
- b)
Mathematik,
- c)
Musik,
- d)
Kunst, Werken/Textiles Gestalten,
- e)
Sachunterricht,
- f)
Religion,
- g)
Sport,
- h)
eine erste Fremdsprache;
- 2.
in der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
- a)
Deutsch,
- b)
eine erste Fremdsprache, eine zweite Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang,
- c)
Mathematik,
- d)
Musik,
- e)
Kunst,
- f)
Geschichte,
- g)
Erdkunde,
- h)
Politik und Wirtschaft,
- i)
Arbeitslehre,
- j)
Physik,
- k)
Chemie,
- l)
Biologie,
- m)
Religion,
- n)
Sport;
- 3.
in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den studienqualifizierenden Bildungsgängen mit Ausnahme der Fachoberschule
- a)
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld,
- b)
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld,
- c)
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld,
- d)
Sport;
- 4.
in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den berufsqualifizierenden Bildungsgängen sowie der Fachoberschule
- a)
allgemeiner Lernbereich,
- b)
beruflicher Lernbereich.
(2) 1Ab der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen bereitet die Schule im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung fächerübergreifend auf die Berufswahl und künftige Berufsausbildung der Schülerinnen und Schüler vor. 2Die Vermittlung der entsprechenden fachlichen und überfachlichen Kompetenzen ist Teil des Unterrichts in allen Unterrichtsfächern. 3Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(3) 1Gegenstandsbereiche des Wahlpflichtunterrichts im Bildungsgang der Realschule sind eine zweite Fremdsprache sowie Unterrichtsangebote, die sich auf die Inhalte der Fächer des Pflichtunterrichts beziehen. 2Gegenstandsbereiche des Wahlunterrichts in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) im gymnasialen Bildungsgang sind eine dritte Fremdsprache sowie Unterrichtsangebote, die sich auf die Inhalte der Fächer des Pflichtunterrichts beziehen.
(4) Weitere Gegenstandsbereiche können durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden, wenn dies zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen erforderlich ist.