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§ 75 KSVG - Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) In seiner ersten von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister einzuberufenden Sitzung wählt der Ortsrat aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Ortsrates eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Vorschriften des § 42 Abs. 2 und der §§ 65 bis 67 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher. Sie oder er ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter; auf ihre oder seine Rechtsstellung finden § 30 Abs. 3 und 4 und § 31 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

(3) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher nimmt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ortsrates die Belange ihres oder seines Gemeindebezirkes gegenüber der Gemeinde wahr. Sie oder er ist berechtigt, an Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. In Angelegenheiten, die ihren oder seinen Gemeindebezirk betreffen, ist ihr oder ihm auf Verlangen das Wort und Auskunft zu erteilen.

(4) Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher obliegt die repräsentative Vertretung des Gemeindebezirks. Sie oder er ist befugt, Anträge entgegenzunehmen sowie amtliche Beglaubigungen und Lebensbescheinigungen auszustellen. Der Gemeinderat kann ihr oder ihm zusätzliche Aufgaben durch Satzung übertragen. Darüber hinaus kann sie oder er im Auftrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters weitere Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat mit den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern in regelmäßigen Besprechungen wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und der Gemeindebezirke zu erörtern.