§ 39 SG - Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden

  1. 1.

    Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel,

  2. 2.

    Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Oberleutnant, Sanitätsoffizieranwärter mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker und Militärmusikoffizieranwärter mit der Beförderung zum Hauptmann,

  3. 3.

    Offiziere auf Zeit,

  4. 4.

    Offiziere der Reserve.