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§ 142 HSchG - Schulbezeichnung und Schulnamen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Jede Schule führt eine Bezeichnung, welche die Schulform, den Schulträger und den Schulort angibt. 2Sind in einer Schule mehrere Schulen verbunden, so muss die Bezeichnung sämtliche Schulformen enthalten.

(2) Der kommunale Schulträger kann der Schule auf Vorschlag oder nach Anhörung der Schulkonferenz einen Namen geben.

(3) In der Bezeichnung oder im Namen muss sich jede Schule von anderen in demselben Ort befindlichen Schulen unterscheiden.