Versionsverlauf


§ 103 SPersVG - Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bei Waldarbeitern

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

Waldarbeiter, deren Arbeitsverhältnis auf Grund tariflicher Regelungen nur vorübergehend gelöst worden ist, gelten während dieser Unterbrechung als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes; § 24 Abs. 2 Satz 2 sowie § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 finden insoweit keine Anwendung.