§ 103 SPersVG - Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bei Waldarbeitern
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Waldarbeiter, deren Arbeitsverhältnis auf Grund tariflicher Regelungen nur vorübergehend gelöst worden ist, gelten während dieser Unterbrechung als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes; § 24 Abs. 2 Satz 2 sowie § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 finden insoweit keine Anwendung.