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§ 19 StatG-LSA - Kosten

Bibliographie

Titel
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Amtliche Abkürzung
StatG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
29.2

Die Kosten der Landesstatistik werden vom Land getragen soweit in § 8 Abs. 1 oder durch eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das Statistische Landesamt kann Leistungen auch an Dritte veräußern, und die entstehenden Einnahmen sind für das Statistische Landesamt gegenüber seinen Ausgaben saldierungsfähig. Die Kosten der Kommunal- und Geschäftsstatistiken trägt die jeweils anordnende Stelle.