§ 4 LRKG M-V - Fahrkostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-4
(1) Bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zu Land und zu Wasser werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere wenn es der Wirtschaftlichkeit der gesamten Dienstreise dient, erfolgt Kostenerstattung bei Benutzung
- 1.einer höheren Klasse oder
- 2.eines Liege- oder Schlafwagens der niedrigsten verfügbaren Klasse oder
- 3.eines Flugzeuges mit Flugkosten der niedrigsten verfügbaren Klasse oder
- 4.eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
Liegen keine triftigen Gründe vor, dürfen höchstens die Kosten erstattet werden, die bei der Benutzung des billigsten, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels auf der kürzesten Strecke entstanden wären.
(2) Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.