§ 78 VwVG LSA - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

(1) Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die auf Verbandsgemeinden und ihre Bediensteten anzuwenden sind, gelten entsprechend für Verwaltungsgemeinschaften.

(2) Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Regelungen abgewickelt, sofern sich nicht aus § 39 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Abweichendes ergibt.

(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 74b Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt werden Gebühren nach den vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften geltenden Regelungen erhoben.