§ 51 KomWO - Wahlhandlung und Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Sind mit der Ermittlung des Briefwahlergebnisses jeder Wahl verschiedene Wahlorgane betraut, so entscheidet über die Zulassung der Wahlbriefe der Gemeindewahlausschuss, sofern nicht ein vom Bürgermeister bestimmtes anderes Wahlorgan diese Aufgabe wahrnimmt. Der Gemeindewahlausschuss oder das andere Wahlorgan verfährt entsprechend § 41 Abs. 2 und 3, § 42 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 42 Abs. 2. Das Verfahren nach § 42 Abs. 3 wird angewendet, wenn auf einen Wahlvorstand, der das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt, weniger als fünfzig Wahlbriefe entfallen.

(2) Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis für jede Wahl in einer besonderen Spalte, wenn je besondere Stimmzettelumschläge verwendet werden, nur in einer Spalte, wenn nur ein Stimmzettelumschlag verwendet wird, zu vermerken. Im ersteren Fall können für jede Wahl besondere Wahlurnen mit entsprechenden Aufschriften verwendet werden. Bei gleichzeitiger Durchführung der Bürgermeisterwahl mit anderen Wahlen ist die Stimmabgabe für die Bürgermeisterwahl in einer besonderen Spalte zu vermerken, es sei denn, nach § 37 Abs. 4 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes wurde bestimmt, dass die Stimmzettel in einem gemeinsamen Stimmzettelumschlag abzugeben sind.

(3) Die Wahlvorstände und der Gemeindewahlausschuss ermitteln und stellen zunächst die Wahlergebnisse der Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart fest; im Übrigen legt der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses die weitere Reihenfolge der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse fest. Mit den nächsten Ermittlungen darf erst begonnen werden, wenn die Wahlniederschrift über die vorangegangene Feststellung unterschrieben und die Unterlagen nach § 39 verpackt, versiegelt und beschriftet sind. Für die Wahlen, deren Ergebnis noch nicht ermittelt wird, bleiben die Wahlurnen solange unter Verschluss bzw. werden die Stimmzettel unter Verschluss genommen. Für die einzelnen Wahlen sind getrennte Wahlniederschriften zu fertigen; die Unterlagen nach § 39 sind für die einzelnen Wahlen getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu beschriften.

(4) Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 31 Satz 3 besonders beschlossen hat, sind der Wahlniederschrift für die Wahl anzuschließen, deren Ergebnis als Erstes festgestellt wird.

(5) Werden gemeinsame Stimmzettelumschläge verwendet, so gilt für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Folgendes:

  1. 1.
    Bei der Zählung nach § 37 Abs. 1 ist die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettelumschläge mit den Gesamtzahlen der Stimmabgabevermerke und der eingenommenen Wahlscheine zu vergleichen. Die Zählung und ihr Ergebnis sind in der Wahlniederschrift für die Wahl zu vermerken, deren Ergebnis als Erstes festgestellt wird. Als Zahl der Wähler gilt für die einzelnen Wahlen jeweils die Zahl der für sie abgegebenen Stimmzettel.
  2. 2.
    Stimmzettelumschläge, die nach § 37 Abs. 3 ausgesondert wurden, sind dem Stimmzettel für die Wahl anzuschließen, deren Ergebnis als Erstes festgestellt wird. Die getroffene Entscheidung ist auf allen Stimmzetteln zu vermerken; der Wahlkreisausschuss und der Kreiswahlausschuss können keine abweichende Entscheidung treffen.
  3. 3.
    Stimmzettelumschläge, die leer abgegeben worden sind, gelten als ein ungültiger Stimmzettel für jede Wahl.

(6) Liegt ein Grund für Zurückweisung eines Wahlbriefes nicht für alle Wahlen vor, so ist der Wahlbrief nur für die betreffenden Wahlen zurückzuweisen. Zurückgewiesene Wahlbriefe sind der Wahlniederschrift für die Wahl anzuschließen, deren Ergebnis als Erstes festgestellt wird.