§ 29 LWahlG - Wahl nach Landeslisten und Bezirkslisten, Mandatsverteilung
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Für die Verteilung der nach Landes- und Bezirkslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landes- und Bezirksliste abgegebenen Landesstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Landesstimmen derjenigen Stimmberechtigten, die ihre Wahlkreisstimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der von Stimmberechtigten oder von einer Partei oder Wählervereinigung vorgeschlagen ist, für die im Bezirk keine Landes- oder Bezirksliste zugelassen ist oder die nicht mindestens 5 v.H. der im Lande abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten hat. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 26 Abs. 1 Satz 1) wird die Zahl der in Satz 2 genannten erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landes- und Bezirkslisten auf der Grundlage der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu berücksichtigenden Landesstimmen verteilt. Dabei wird die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze mit der Zahl der Landesstimmen vervielfacht, die eine Landes- oder Bezirksliste erhalten hat und durch die Gesamtzahl der Landesstimmen aller zu berücksichtigenden Landes- und Bezirkslisten geteilt. Jede Landes- und Bezirksliste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Landes- und Bezirkslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Landes- oder Bezirksliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Landesstimmen aller zu berücksichtigenden Landes- und Bezirkslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 4 und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt.
(4) Von der für jede Landesliste ermittelten Zahl der Abgeordneten wird die Zahl der von der Partei oder von der Wählervereinigung in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Von der für jede Bezirksliste ermittelten Zahl der Abgeordneten wird die Zahl der von der Partei oder von der Wählervereinigung in den Wahlkreisen des Bezirks errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Liste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Liste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(5) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten werden nur Parteien und Wählervereinigungen berücksichtigt, die mindestens 5 v.H. der im Lande abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben.