§ 12 SächsFAG - Bedarfsmesszahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl (§ 30).

(4) Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. Die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 10 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt im Jahr 2013 250 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Abs. 4 Satz 4 und 6 bis 10 und ab dem Jahr 2014 274 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Abs. 4 Satz 5 bis 10.

(5) § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.