§ 100 POG - Evaluation

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Wirksamkeit der Maßnahmen nach den §§ 29, 31, 31b, 31c, 31e und 38 in der Zeit vom 1. April 2011 bis zum Ablauf des 31. März 2016. § 29 Abs. 8 und § 31 Abs. 7 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Die Anfertigung des Berichts der Landesregierung erfolgt unter Mitwirkung einer Stelle, die eine wissenschaftlich fundierte Überprüfung der Maßnahmen gewährleistet.

(3) Der Bericht der Landesregierung enthält Angaben insbesondere über Anlass und Zweck sowie Dauer und Ergebnis der Maßnahmen nach Absatz 1 im Berichtszeitraum. Personenbezogene Angaben sollen anonymisiert werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor der Zuleitung des Berichts an den Landtag zu unterrichten; er gibt eine Stellungnahme ab.