§ 100 POG - Evaluation
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Wirksamkeit der Maßnahmen nach § 9a Abs. 4 und den §§ 29, 31 und 38 in der Zeit vom 10. März 2004 bis zum Ablauf des 9. März 2009. § 29 Abs. 7 und § 31 Abs. 7 Satz 2 bleiben unberührt.
(2) Der Bericht der Landesregierung enthält Angaben insbesondere über Anlass und Zweck sowie Dauer und Ergebnis der Maßnahmen nach Absatz 1 im Berichtszeitraum. Personenbezogene Angaben sollen anonymisiert werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vor der Zuleitung des Berichts an den Landtag zu unterrichten; er gibt eine Stellungnahme ab.