§ 100 POG - Evaluation

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Wirksamkeit der Maßnahmen nach § 9a Abs. 4 und den §§ 29, 31 und 38 in der Zeit vom 10. März 2004 bis zum Ablauf des 9. März 2009. § 29 Abs. 7 und § 31 Abs. 7 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Der Bericht der Landesregierung enthält Angaben insbesondere über Anlass und Zweck sowie Dauer und Ergebnis der Maßnahmen nach Absatz 1 im Berichtszeitraum. Personenbezogene Angaben sollen anonymisiert werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vor der Zuleitung des Berichts an den Landtag zu unterrichten; er gibt eine Stellungnahme ab.