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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 Gr/AufwE 2014

Bibliographie

Titel
Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2014
Redaktionelle Abkürzung
Gr/AufwE 2014,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1-1

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Februar 2014 (GVBl. S. 1) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.

Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 2. Juni 2014 erfolgt*. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 1,5 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 1,2 vom Hundert beziffert.

Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:

  1. 1.

    Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG

    erhöht sichum74,34 Euroauf5.030,24 Euro.
  2. 2.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1

    Nr. 1 ThürAbgG erhöht sichum14,90 Euroauf1.256,82 Euro;
    Nr. 2 ThürAbgG erhöht sichum4,66 Euroauf392,77 Euro;
    Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung
    von bis zu20 kmum2,79 Euroauf235,65 Euro,
    von bis zu40 kmum4,66 Euroauf392,77 Euro,
    von bis zu60 kmum6,05 Euroauf510,60 Euro,
    von bis zu80 kmum7,45 Euroauf628,40 Euro,
    von bis zu100 kmum8,85 Euroauf746,24 Euro,
    von bis zu120 kmum10,25 Euroauf864,06 Euro
    und ab120 kmum11,64 Euroauf981,91 Euro.
  3. 3.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung

    von bis zu20 kmum4,49 Euroauf378,85 Euro,
    von bis zu40 kmum4,91 Euroauf413,69 Euro,
    von bis zu60 kmum5,22 Euroauf439,83 Euro,
    von bis zu80 kmum5,53 Euroauf465,96 Euro,
    von bis zu100 kmum5,83 Euroauf492,06 Euro,
    von bis zu120 kmum6,14 Euroauf518,20 Euro
    und ab120 kmum6,45 Euroauf544,32 Euro.

Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 2. Juni 2014 nebst Anlagen ist in der Drucksache 5/7875 des Thüringer Landtags vom 13. Juni 2013 veröffentlicht.

Erfurt, den 13. Juni 2014

Die Präsidentin des Landtags
Birgit Diezel