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§ 224 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Das Recht der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; das gilt auch bei einem Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am 31. Dezember 1979 geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können; allgemeine Änderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne des § 70 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor noch nicht entpflichtet ist. Ist der Professor vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet, in die der Professor zuletzt eingestuft war.

(3) Für die nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren, die vor dem 1. Januar 1981 das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von § 44 Abs. 1 das vollendete achtundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Satz 1 gilt nicht für Professoren, die einen Antrag nach Absatz 2 stellen.

(4) Die Rechtsverhältnisse der am 31. Dezember 1979 entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Beamten im Sinne des Abschnitts XIII in der vor dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung und der zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamten bleiben unberührt.