§ 101 KWO - Wahlleiterin, Wahlleiter

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde wird von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, die Wahl der Landrätin oder des Landrats von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter und die Wahl der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten von der Stadtverbandswahlleiterin oder vom Stadtverbandswahlleiter geleitet.