§ 75 LRiG - Untersuchungsführer und Pfleger
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010 3
(1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden.
(2) Zum Betreuer oder Pfleger kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.