§ 75 LRiG - Untersuchungsführer und Pfleger
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden.
(2) Zum Betreuer oder Pfleger kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.