§ 33 KWG - Stimmabgabe bei Mehrheitswahl
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.
(2) Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, so vergibt der Wähler seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber, die er wählen will. Er kann Bewerber auch streichen und durch Eintragung anderer wählbarer Personen ersetzen. Enthält der Wahlvorschlag weniger Bewerber, als Ratsmitglieder zu wählen sind, so können weitere wählbare Personen bis zur höchstzulässigen Zahl auf dem Stimmzettel eingetragen werden. Der Wähler kann den Wahlvorschlag durch eindeutige Kennzeichnung des Stimmzettels auch unverändert annehmen. Eintragungen nach den Sätzen 2 und 3 sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen.
(3) Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so vergibt der Wähler seine Stimmen durch Eintragung höchstens so vieler wählbarer Personen auf dem Stimmzettel, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) § 32 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.