§ 73 HSG - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
(1) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Präsidiums bedarf.
(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1.
die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
- 2.
die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft,
- 3.
die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft, die Zuweisung von Finanzmitteln an die Fachschaften und die Rechnungslegung.
(3) Die Bestimmungen in Absatz 2 Nummer 1 über die Wahl sowie in Absatz 2 Nummer 3 können auch in besonderen Satzungen getroffen werden.
(4) Für die Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvertretungen sowie für deren Beschlüsse gelten die §§ 15, 16 und 17 entsprechend.