§ 26 HeilBerG - Aufgaben des Vorstandes
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer; das Nähere regelt die Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1).
(2) Der Vorstand hat insbesondere
- 1.die Beratungen der Kammerversammlung vorzubereiten,
- 2.die Beschlüsse der Kammerversammlung durchzuführen,
- 3.den Kammermitgliedern und der Aufsichtsbehörde einen Bericht über die Tätigkeit der Kammer im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten.