§ 54 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer oder seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann die Beamtin oder der Beamte auch dann angesehen werden, wenn sie oder er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß sie oder er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Der Behörde sind auf Anforderung die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse durch die Ärztin oder den Arzt mitzuteilen.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihr oder ihm ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, daß sie oder er den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung ihres oder seines Amtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb ihrer oder seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(4) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er

  1. 1.
    schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. 2.
    das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 darf nur entsprochen werden, wenn sich die Beamtin oder der Beamte unwiderruflich dazu verpflichtet, vom Beginn des Ruhestandes an bis zur Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten innerhalb eines Kalenderjahres durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt.