§ 54 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer oder seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann die Beamtin oder der Beamte auch dann angesehen werden, wenn sie oder er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß sie oder er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er

  1. 1.
    das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. 2.
    schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und mindestens das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.

Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich die Beamtin oder der Beamte unwiderruflich dazu verpflichtet, vom Beginn des Ruhestandes an bis zur Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres nicht mehr als durchschnittlich im Monat 425 Deutsche Mark aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.