Art. 19 BayHIG - Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-3-WK
(1) 1Mitglieder der Hochschule sind die nicht nur vorübergehend oder gastweise an der Hochschule gemäß Art. 53 Abs. 4 hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren (hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Promovierenden (wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierende), die sonstigen an der Hochschule tätigen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (wissenschafts- und kunststützende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) sowie die Studierenden. 2Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. 3Ferner gehören zu den Mitgliedern die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren (nebenberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), Lehrbeauftragte, sonstige nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätige. 4Mitglieder sind auch entpflichtete und im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren sowie Personen, denen die Würde einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators, einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenbürgers oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule verliehen ist. 5Die Mitglieder nach den Sätzen 3 und 4 nehmen nicht an den Wahlen zu den Organen teil. 6Im Übrigen nehmen nebenberuflich Tätige an den Wahlen zu den Organen nur teil, wenn ihre regelmäßige Arbeitszeit mindestens zehn Stunden wöchentlich beträgt. 7Die Grundordnung kann weitere Personen zu Mitgliedern bestimmen. 8Sie regelt den Umfang der Rechte und Pflichten dieser weiteren Mitglieder. 9Wahlberechtigt dürfen nur solche weiteren Mitglieder sein, die in nennenswertem Umfang wissenschaftlich oder künstlerisch an der Hochschule tätig sind. 10Im Falle der Wahlberechtigung ist festzulegen, welcher Mitgliedergruppe gemäß Abs. 2 Satz 1 sie angehören.
(2) 1Für die Vertretung der Mitglieder in den Gremien bilden jeweils eine Gruppe
- 1.
die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- 2.
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
- 3.
die wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
- 4.
die Studierenden.
2Die Lehrbeauftragten an den Hochschulen für Musik gehören für die Vertretung in den Gremien der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 an; Abs. 1 Satz 5 ist auf sie nicht anzuwenden. 3Kommt für ein Mitglied die Zugehörigkeit zu mehr als einer der Gruppen in Betracht, gehört es zu der in der Reihenfolge des Satzes 1 zunächst aufgeführten Gruppe. 4Die Grundordnung sieht Verfahren vor, die sicherstellen, dass nur Promovierende, die in hinreichendem Umfang wissenschaftlich tätig sind, aktives und passives Wahlrecht genießen. 5Nebenberuflich tätige studentische Hilfskräfte sind der Gruppe der Studierenden zugeordnet.
(3) Die Hochschulleitung beteiligt die Vertretung der Mitgliedergruppen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 bei sie betreffenden Angelegenheiten und gibt ihnen regelmäßig Gelegenheit, ihre Anliegen vorzutragen.