Art. 22 BayRDG - Gegenstand der Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) 1Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und den von ihm eingesetzten Krankenkraftwagen zur Ausübung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport oder Krankentransport erteilt. 2Die Genehmigung muss die Art des einzelnen Krankenkraftwagens unter Angabe seines amtlichen Kennzeichens und der Fahrgestellnummer enthalten. 3Für jedes einzelne Fahrzeug wird die Genehmigung entweder für die Notfallrettung oder für den arztbegleiteten Patiententransport oder für den Krankentransport erteilt.
(2) Die Genehmigung für die Durchführung der Notfallrettung berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport, die Genehmigung für die Durchführung des arztbegleiteten Patiententransports auch zur Durchführung von Krankentransport.