§ 25 BremAbgG - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Die in den §§ 5, 7, 20 und 21 geregelten Ansprüche entstehen mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Wahl angenommen wird, auch wenn die Wahlperiode der letzten Bürgerschaft noch nicht abgelaufen ist. Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Entschädigung nach § 5 und die Leistungen nach § 7 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die Leistungen nach Satz 1 bis zum Ende des Monats gewährt, in dem eine neugewählte Bürgerschaft zusammentritt. Die Leistungen nach Satz 1 werden für einen Monat nur einmal gewährt. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn Bezüge aus einem Amtsverhältnis als Senator gezahlt werden.
(2) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.
(3) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die nach § 11 Abs. 1 Übergangsgeld gezahlt wird. Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in die Bürgerschaft für die Dauer der Mitgliedschaft.
(4) Die Entschädigung nach § 5 sowie die Leistungen nach § 7 Abs. 2 und nach den §§ 11, 12, 15, 18, 30 und 35 werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.
(5) Die Ansprüche auf Grund §§ 6, 6a, 8 und 10 werden monatlich abgerechnet. Die Höhe des Erwerbsausfalls ist durch pflichtgemäße Erklärung glaubhaft zu machen; § 6 Abs. 3 und 6a Abs. 2 bleiben unberührt.
(6) Sitzungen werden nur berücksichtigt, wenn die überwiegende Teilnahme an der Sitzung bestätigt wird. Sitzungen einer Fraktion oder Gruppe werden nur berücksichtigt, wenn sie der Verwaltung der Bürgerschaft von der Geschäftsstelle der Fraktion oder Gruppe mit einer Liste der Teilnehmer aufgegeben worden sind. Die Fahrkostenpauschale nach § 10 Abs. 4 wird nur gewährt, wenn die Benutzung eines Kraftfahrzeuges in der Teilnahmeliste vermerkt ist.