§ 23 RiG M-V - Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrats
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Der Präsidialrat wird gemeinsam für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit gebildet.
(2) Der Präsidialrat besteht aus
- 1.
dem Präsidenten des obersten Gerichts des Landes aus dem Gerichtszweig, dessen Bereich die Entscheidung nach § 22 dieses Gesetzes zugehört, als Vorsitzendem;
- 2.
fünf von den Richtern gewählten ständigen Mitgliedern, von denen je ein Mitglied
- a)
der ordentlichen Gerichtsbarkeit
- b)
der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- c)
der Finanzgerichtsbarkeit,
- d)
der Arbeitsgerichtsbarkeit,
- e)
der Sozialgerichtsbarkeit
angehören muss;
- 3.
drei von den Präsidien gewählten Mitgliedern aus dem Gerichtszweig, dessen Bereich die Entscheidung nach § 22 dieses Gesetzes zugehört;
- 4.
je einem Stellvertreter für jedes Mitglied.
(3) Stellvertreter des Vorsitzenden ist der zuständige Vertreter des jeweils zum Vorsitz berufenen Präsidenten.