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§ 23 RiGBildung und Zusammensetzung des Präsidialrats

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
RiG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Der Präsidialrat wird gemeinsam für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit gebildet.

(2) Der Präsidialrat besteht aus

  1. 1.

    dem Präsidenten des obersten Gerichts des Landes aus dem Gerichtszweig, dessen Bereich die Entscheidung nach § 22 dieses Gesetzes zugehört, als Vorsitzendem;

  2. 2.

    fünf von den Richtern gewählten ständigen Mitgliedern, von denen je ein Mitglied

    1. a)

      der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    2. b)

      der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

    3. c)

      der Finanzgerichtsbarkeit,

    4. d)

      der Arbeitsgerichtsbarkeit,

    5. e)

      der Sozialgerichtsbarkeit

    angehören muss;

  3. 3.

    drei von den Präsidien gewählten Mitgliedern aus dem Gerichtszweig, dessen Bereich die Entscheidung nach § 22 dieses Gesetzes zugehört;

  4. 4.

    je einem Stellvertreter für jedes Mitglied.

(3) Stellvertreter des Vorsitzenden ist der zuständige Vertreter des jeweils zum Vorsitz berufenen Präsidenten.