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  • ab 24.05.2023 (aktuelle Fassung)

§ 13b GleichstG - Weitere Aufgaben der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
GleichstG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2046-a-1

Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte hat in Umsetzung des § 1 Absatz 2 die Aufgabe, auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen dahingehend einzuwirken, dass Arbeitgeber und Dienststellenleitungen ihren Pflichten nach § 12 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in Bezug auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts nachkommen. Soweit Einzelfälle an sie herangetragen werden, hat sie diese bei Einverständnis der betroffenen Person an die Landesantidiskriminierungsstelle zu übermitteln.