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§ 7 TabStV - Sicherheitsleistung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Amtliche Abkürzung
TabStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-1-8-1

(1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Menge an Zigaretten und Rauchtabak fest, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt oder bei Zigarren und Zigarillos anhand der Menge, die voraussichtlich in zwei Monaten im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager verlangen. Davon unberührt bleibt die Befugnis des Hauptzollamts Bielefeld, wegen mehrfach nicht rechtzeitiger Entrichtung oder Gefährdung der Steuerzeichenschuld auf der Grundlage des § 221 der Abgabenordnung die Fälligkeit nach § 18 des Gesetzes vorzuverlegen oder bei Gefährdung der Steuerzeichenschuld eine Sicherheitsleistung zu verlangen.