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§ 11 TabStV - Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Amtliche Abkürzung
TabStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-1-8-1

Sind Tabakwaren im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.