§ 16 LGBG - Zentrale Steuerungsstelle - Focal Point
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
- Amtliche Abkürzung
- LGBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 840-2
(1) Die für die allgemeine Behindertenpolitik zuständige Senatsverwaltung ist für den Prozess der Steuerung zur Erreichung der Ziele nach diesem Gesetz verantwortlich (zentrale Steuerungsstelle - Focal Point); davon bleiben die Zuständigkeiten und die Verantwortung der anderen Senatsverwaltungen unberührt.
(2) Zur fachlichen Abstimmung arbeitet die zentrale Steuerungsstelle eng mit den Koordinierungsstellen zusammen.