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  • ab 30.11.2002 (aktuelle Fassung)

§ 6a SächsStrG - Widmung bei außergewöhnlichen Ereignissen

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Amtliche Abkürzung
SächsStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
471-4

(1) Ist auf Grund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, eine öffentliche Straße nicht nutzbar, kann die für die Widmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde befristet nicht öffentliche Straßen, insbesondere Feld- und Waldwege und öffentliche Straßen, die einer Widmungsbeschränkung unterliegen, dem öffentlichen Verkehr widmen, soweit dies aus dringlichen Gründen des Wohl des Allgemeinheit erforderlich ist. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 6 Abs. 1 bedarf es nicht. Die Allgemeinverfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung dem Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks oder dem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten sowie den Gemeinden, in deren Gemarkung die Straße liegt, und dem Träger der Straßenbaulast zuzustellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Der Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks oder der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte sind zur Duldung verpflichtet. Durch Maßnahmen auf Grund dieser Vorschrift kann das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.

(2) Träger der Straßenbaulast für die gemäß Absatz 1 gewidmete Straße ist der Träger der Straßenbaulast der nicht nutzbaren öffentlichen Straße, mit Ausnahme der Bundesfernstraßen. Ist die nicht nutzbare Straße eine Bundesfernstraße, ist der Freistaat Sachsen Träger der Straßenbaulast der gemäß Absatz 1 gewidmeten Straße.

(3) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks, sind dem Eigentümer die Kosten der für die Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen zu erstatten, die in Folge der Straßennutzung durch den öffentlichen Verkehr entstehen. Vor Beginn und bei Beendigung der Nutzung durch den öffentlichen Verkehr soll der Träger der Straßenbaulast den Zustand der Straße feststellen.